Die Abhängigkeit zwischen dem Ort der
Brandentstehung, dem Einrichtungsmaterial und der
verfügbaren Sauerstoffzufuhr bestimmt den Brandverlauf
und kann durch den Architekten bzw. durch die Bauplanung
maßgeblich beeinflusst werden.
Um die Brandgefahr zu minimieren müssen bauliche Anlagen
bereits in der Planungsphase so konzipiert werden, dass
eine Brandausbreitung nur in geringem Maße erfolgt und
dass bei akuter Gefahr jeder im Gebäude schnell gerettet
werden kann.
Gesetzlich ist der Brandschutz in der Bauordnung des
jeweiligen Bundeslandes geregelt und die Behörden sind
für die Überwachung der Bauausführung in diesem Sinne
zuständig.
Die inhaltliche Ausgestaltung ist, unter Beibehaltung der
wesentlichen Aspekte, den jeweiligen Bundesländern
überlassen, wie die folgenden beiden Beispiele
verdeutlichen sollen.
So steht beispielsweise zum Brandschutz in der
Landesbauordnung (LBO) von Bayern, im §15 geschrieben:
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern und zu unterhalten, dass der Entstehung und der
Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei
einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und
wirksame Löscharbeiten möglich sind.
In Schleswig-Holstein ist der Bereich Brandschutz im §19
wie folgt geregelt:
Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der
Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch
vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von
Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich
sind; hierbei sind auch die Belange behinderter Menschen
zu berücksichtigen. Die durch Löscharbeiten entstehenden
Schadstoffe dürfen nicht zu nachhaltigen
Umweltbeeinträchtigungen führen. Besondere bauliche
Maßnahmen, die den Schutz der Umwelt sichern, können
verlangt werden.
Die Verantwortlichkeit der vorschriftsmäßigen
Bauausführung liegt dabei beim Entwurfsverfasser/
Architekten, d.h. er/sie hat so zu planen, dass
Brandabschnitte und Rettungswege in vernünftiger Anzahl
und Anordnung zur Verfügung stehen und die Brandlast des
Gebäudes minimiert wird.
Das bedeutet konkret, dass Rettungswege mit rauchdichten
Türen unterteilt werden müssen. Weiter muss nach
spätestens 35 m ein sicheres Treppenhaus erreichbar sein
und die Wände innerhalb der Brandwände dürfen nicht
weniger als Feuerwiderstandsklasse T30 haben. Zur
Vermeidung des Brandüberschlages müssen die Brandwände
„in geeigneter Weise“ über die Dachfläche
hinausgezogen werden.
In Anbetracht der Tatsache, dass diese baulichen
Maßnahmen bereits in der Planung vom Architekten beachtet
werden müssen, ist die Priorität des vorbeugenden
Brandschutzes in der Planungsreihe doch wesentlich höher
anzusiedeln, als es bisher der Fall ist. Ein nicht
unwesentlicher Faktor ist, dass bei einer vorzeitigen
Planung der Brandschutzmaßnahmen ein enormes Kosten- und
Zeiteinsparungspotenzial ausgenutzt werden kann.
Dem Bauherren/Eigentümer obliegt es danach, für die
Verteilung von Einrichtungen des vorbeugenden und
abwehrenden Brandschutzes in seinem Gebäude zu
sorgen.
Das bedeutet, es müssen genügend Lösch-
und Warneinrichtungen (Feuerlöscher/ Brandmelder)
vorhanden sein und diese müssen regelmäßig auf ihre
Funktionstüchtigkeit hin überprüft werden. Diese
Einrichtungen, einschließlich der Notausgänge, müssen
gut sichtbar gekennzeichnet werden und selbst bei einem
Stromausfall beleuchtet sein.
In Gebäuden mit Publikumsverkehr sieht die Gaststätten-
bzw. Beherbergungsverordnung zusätzlich
Orientierungspläne über die Rettungswege an gut
sichtbaren Plätzen vor. Diese nennt man Flucht- und
Rettungswegepläne.
Bei Gebäuden, die eine bestimmte Flächengröße
überschreiten, fordert die Feuerwehr Übersichtspläne
über das gesamte Gelände und die einzelnen Geschosse.
Diese so genannten Feuerwehreinsatzpläne dienen der
Hinterlegung in der Einsatzzentrale.
Bei einem Gebäude-Neubau wird die Leistung der
Planerstellung meistens rechtzeitig mit den
Architektenplänen vergeben.
Nach einer Umbaumaßnahme, wenn sich die m²-Zahl des
Gebäudes so vergrößert, dass die baulichen Grenzwerte
für den vorbeugenden Brandschutz eines Gebäude
überschritten ist, enthält die Baugenehmigung dann eine
Auflage zur Einreichung von aktualisierten
Feuerwehrplänen sowie Flucht- und Rettungswegeplänen.
Eine fachspezifische Software für die
Gebäudebewirtschaftung, eine so genannte CAFM-Lösung,
kann die Planerstellung erheblich vereinfachen und
unterstützen. In dieser enthalten sind meistens auch
Module zur Erstellung von Rettungsplänen und Verwaltung
von Brandschutzeinrichtungen. So können bauliche oder
inhaltliche Veränderungen, wie der Einbau einer neuen
Tür oder der Aufenthalt von Gefahrstoffen im Gebäude,
direkt angezeigt werden. Diese veränderten Gegebenheiten
können in Gefahrstoffkatastern und in Form von Gebäude-
oder Raumplänen von einem derartigen System ausgegeben
werden.
Weitere Informationen zu den Themen Brandschutz und
Brandschutz mit CAFM-Lösungen finden Sie unter
www.myplan-b.de.
Bei Fragen und Anregungen können Sie sich gerne an uns
wenden.



