Immonet.de Redaktionstipp

EM-Grillparty daheim

11.06.2008

Hamburg, 11. Juni 2008 – Das Grillen zählt zum „Lieblingssport“ der Deutschen. Gerade die herrlichen Sommertemperaturen und die EM-Euphorie locken derzeit nicht nur eingefleischte Fußballfans in die Gärten, um mit Freunden die Siege der deutschen Fußball-Nationalmannschaft bei einer Grillparty ordentlich zu feiern. Dann verbreiten sich allerdings auch Qualmwölkchen und Bratwurstduft über Kleingärten, auf Balkonen und Freiflächen in Wohngebieten. Die Redaktion des Immobilienportals Immonet.de (www.immonet.de) gibt Tipps, wie Sie mit der richtigen Ausrüstung und durch das Einhalten von Regeln sowie Absprachen mit Ihren Nachbarn für eine entspannte Grillparty sorgen können.Die perfekte Feuerstelle
Bevor es losgeht, haben Grill-Meister beim Kauf des passenden Geräts die Qual der Wahl. Denn dann stellt sich die Frage, ob es ein Holzkohle-, Elektro- oder Gasgrill sein soll. Der Vorteil von Elektro und Gas: hier spart man sich das mühsame Anzünden und zudem entwickelt sich die Hitze um einiges schneller. Außerdem lässt sich bei einsetzendem Regen das Grillevent einfach in die Wohnung verlagern – und zudem hält sich die „Geruchsbelästigung“ in Grenzen. Eingefleischte Grill-Fans hingegen schwören auf den typischen „Grillgeschmack“ der Holzkohle. Nachteil: Die Kohle muss cirka eine halbe Stunde glühen, bevor der Grillspaß losgehen kann. Auf jeden Fall sollte jedoch eine vorhandene TÜV-, DIN- oder GS-Plakette Aufschluss über die Qualität des Geräts geben.Die gesetzlichen Tücken des sommerlichen Grillvergnügens „Grillen ist in den Sommermonaten durchaus üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden“, so geht es aus einem Beschluss des LG München I vom 12. Januar 2004 (AZ. 15 S 22735/03) hervor. Demnach darf im Garten sowie auf dem Balkon grundsätzlich gegrillt werden. Wenn überhaupt, dann finden sich entsprechende Verbotsklauseln in der Hausordnung. Nach Ansicht des LG Essen (Urteil vom 07.02.2002 – 10 S 438/01) ist aber ein generelles Grillverbot in der Hausordnung eines Mehrfamilienhauses sachgerecht und somit wirksam. Fehlt die entsprechende Regelung in der Hausordnung, gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme. Das heißt praktisch: Die Bewohner müssen trotz Grillbedürfnis den Mitmietern gewähren, das Wochenende ohne Qualm auf dem Balkon und in der Wohnung zu genießen!Wenn Grillen eingeschränkt erlaubt ist – wo verlaufen die Grenzen? Ebenfalls fordert das OLG Oldenburg (AZ. 13 U 53/02) Rücksichtsnahme auf die Nachbarn. Sobald die Raumsituation beengt ist, müssen Nachbarn das Grillen – welches nicht nur mit Gerüchen, sondern auch mit Geräuschen verbunden ist – nach 22 Uhr nicht hinnehmen. Ein viermaliges Grillen während der Sommermonaten ist durchaus üblich und zu dulden. Das Amtsgericht Bonn (AZ. 6 C 545/96) hat in einem Urteil vom 29. April 1997 entschieden, dass Mieter von Mehrfamilienhäusern sogar in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen dürfen. Voraussetzung: Mitmieter im Haus müssen 48 Stunden vorab informiert werden.Wer also plant, bei jedem EM-Spiel den Grill anzuwerfen, der dürfte das Höchstmaß überschreiten. Oftmals kann man jedoch bereits unnötigen Ärger im Vorfeld vermeiden, indem die Nachbarn rechtzeitig über die geplante Grillparty informiert werden. Dennoch sollte man trotz EM-Euphorie auf die Nachbarn Rücksicht nehmen und die Freude über viele Tore und Würstchen vor dem Grill nicht ganz ungehemmt ausleben.


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Immobilien & Bauen > Wohnen und Einrichten - 29.04.2010 - Immonet.de

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