Freiburg, 02. März 2010 – Die Haufe-Lexware GmbH & Co. KG informiert über das jüngste BGH-Urteil zur Jahresabrechnung von Eigentumswohnungen: Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrückstellung dürfen in der Jahresabrechnung ab sofort weder als Ausgabe, noch als sonstige Kosten verbucht werden. Verwalter sollten ihre Jahresabrechnungen nun schnellstens an die neue Rechtslage anpassen, da diese sonst von den Eigentümern angefochten werden können.
Das Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGH) zur Jahresabrechnung von
Wohnungseigentum, das bereits am 4. Dezember 2009
verkündet, jedoch erst am 16. Februar 2010
veröffentlicht wurde, trifft Wohnungseigentums-Verwalter
eiskalt. Denn ausgerechnet zu Beginn des Jahres herrscht
Hochsaison der Eigentümerversammlungen. Auch Experten
beurteilen den Zeitpunkt der Urteils-Veröffentlichung
durchaus kritisch: „Geistesblitze – insbesondere des
BGH – sollten in Zukunft nicht zur falschen Zeit
einschlagen!“, gibt Dr. Wolf-Dietrich Deckert,
Rechtsanwalt aus Starnberg und WE-Experte, zu bedenken.
Daher sind alle Verwalter von
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) nun dringend
angehalten, die geänderte Rechtsprechung des BGH in ihrer
aktuellen Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Tun sie
dies nicht, besteht das Risiko, dass die Eigentümer die
Jahresabrechnung anfechten.
Im Detail
beinhaltet das BGH-Urteil vom 4. Dezember 2009 (Az V ZR 44/09)
folgende entscheidende Punkte:
Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der
Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage
dürfen in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder
als Ausgabe noch als sonstige Kosten verbucht werden.
Vielmehr müssen tatsächliche Zahlungen in der
Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage,
welche ein zwingender Bestandteil der Abrechnung ist, als
Einnahmen aufgeführt werden. Auch geschuldete Zahlungen
sind hier anzugeben.
Doch dürften viele Verwalter nun vor allem vor einem
operativen beziehungsweise technischen Problem stehen.
Denn alle Einnahmen und Ausgaben für 2009 sind bereits in
den jeweiligen Abrechnungsprogrammen verbucht und müssen
nun fehlerfrei übertragen werden. Da die Softwareanbieter
ihre Abrechnungsprogramme jedoch nicht über Nacht
umprogrammieren können, stehen viele Verwalter nun vor
einer schwierigen Situation.
Haufe-Lexware hat
die Folgen des Urteils und die damit einhergehende Brisanz
rechtzeitig erkannt und seinen Kunden die notwendigen
Informationen und Muster sofort online geliefert. Alle
Online-Produkte von Haufe-Lexware, beispielsweise „Haufe
Verwalterpraxis Professional“, wurden der neuen
Rechtslage bereits angepasst.
Zudem findet am 22.03.2010 um 14.00 Uhr ein Online-Seminar
mit dem WEG-Experten Dr. Oliver Elzer zum Thema „Die
Instandhaltungsrückstellung im WEG nach neuer
Rechtsprechung des BGH“ statt. Anmeldung unter
www.haufe.de/immobilien/service.
Nähere Informationen zum BGH-Urteil und alle wichtigen Fragen und Antworten sind darüber hinaus auf dem Themenportal von haufe immobilien zu finden.
Unternehmensprofil
Die Haufe Mediengruppe bietet ihren Kunden integrierte
Arbeitsplatz- und Gesamtlösungen zur erfolgreichen
Gestaltung ihrer steuerlichen, wirtschaftlichen und
rechtlichen Aufgaben an. Die Lösungen umfassen
Fachinformationen, Applikationen, Services,
Dienstleistungen, Online-Communitys und Fachportale sowie
Weiterbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten bis hin
zur Personal- und Organisationsentwicklung.
Zu den Hauptzielgruppen der Haufe Mediengruppe gehören
große und mittelständische Unternehmen, Kleinbetriebe
und Selbstständige, Steuerberater und Anwälte, der
Öffentliche Dienst sowie Immobilienverwalter und Vereine.
Bei ihnen nimmt die Haufe Mediengruppe eine führende
Marktstellung ein.
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